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SCHWEIGEPFLICHT

Obwohl gesetzlich für HeilpraktikerInnen keine Schweigepflicht bindend vorgesehen ist, verpflichten sie sich ausdrücklich, über ihnen bekanntgewordene Fakten und Details nur mit Erlaubnis der KlientInnen zu Dritten zu sprechen, ausgenommen in der Supervision und (in neutralisierter Form) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken.

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HeilpraktikerInnen unterliegen der Schweigepflicht, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergibt. Dies gilt auch gegenüber den Familienangehörigen, wenn nicht die Art der Erkrankung oder der Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. Wird im Einzelfall die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, sind die PatientInnen darüber zu unterrichten.

 

Gefährden PatientInnen sich selbst oder andere, so haben HeilpraktikerInnen unter Abwägung zwischen Schweigepflicht und Fürsorgepflicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

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HeilpraktikerInnen haben ihre Mitarbeiterinnen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

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Im Rahmen kollegialer Beratung und Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über PatientInnen und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

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HeilpraktikerInnen haben für ihre Aufzeichnungen, besonders auch auf elektronischen Datenträgern und anderen Speichermedien, die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung der Daten zu verhindern und die Einhaltung der Schweigepflicht zu gewährleisten.

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HeilpraktikerInnen haben PatientInnen auch nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen, die zu erstellen sind, zu gewähren. Sie können die Einsicht verweigern, wenn die PatientInnen gesundheitlich erheblich gefährdet würden; in diesem Fall haben sie dies den PatientInnen oder einer Person Ihres Vertrauens angemessen zu erläutern.

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