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ABRECHNUNG

  • Grundsätzlich werden meine Leistungen nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Schauen Sie vor Beginn der Behandlung in Ihrem Versicherungsvertrag nach oder rufen Sie Ihre Versicherung an, um abzuklären, welche Leistungszusage für eine psychotherapeutische Behandlung durch HeilpraktikerInnen vertraglich vereinbart ist.

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  • Meine Leistungen werden von der Beihilfe nach Maßgabe der Anlage 1 zu §6 Abs. 1 Nr. 1 BhV nicht erstattet. 

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  • Einige Privatkassen haben für Therapien aus dem Leistungskatalog der Psychotherapie eine Wartezeit (Leistungserstattung nicht sofort mit Eintritt in die Versicherung) oder eine bestimmte Anzahl von Psychotherapie-Sitzungen pro Jahr versichert.

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  • Manchen Versicherungen übernehmen die Kosten, verlangen jedoch, die Behandlungen vorher genehmigen zu lassen.

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  • Die Leistungserstattung ist auch manchmal von der Diagnosenstellung abhängig. Überlegen Sie sich, ob Sie das möchten. Sie haben das Recht eine Rechnung ohne Diagnosestellung zu bekommen, allerdings müssen Sie dann auch bereit sein, auf die Erstattung zu verzichten. 

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  • Sollten Sie schon mehrere (3-5) Psychologische PsychotherapeutInnen angefragt haben und sollte Ihre Wartezeit länger als 3 Monate betragen, gibt es die Möglichkeit TherapeutInnen zu konsultieren, die keinen sogenannten Kassensitz haben. Tipp: Fragen Sie vorab Ihre gesetzliche Krankenkasse nach dem bei der PsychotherapeutInnensuche im Rahmen der Kostenerstattung "gewünschten" Vorgehen, um nachträglich eine "unliebsame" Überraschung zu vermeiden. Weitere Informationen unter: https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/ 

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  • Nach § 33 Einkommensteugesetz (EStG) lassen sich steuerlich geltend machen:

    • Behandlungskosten durch HeilpraktikerInnen​

    • Kosten für die Fahrten zu HeilpraktikerInnen

    • Kosten für verordnete Medikamente

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